Stand: 7. Februar 2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: „Deutsch-Polnische Juristen-Vereinigung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck der Vereinigung ist, ein Forum für Kontakte zwischen und zu polnischen und deutschen Juristen zu schaffen sowie der Berufsbildung deutscher und polnischer Juristen zu dienen. Dadurch sollen sowohl Kenntnisse über das Recht beider Länder sowie das europäische Recht und die deutsch-polnischen Rechtsbeziehungen vermittelt als auch das Verständnis der beiden Völker füreinander und die gegenseitig Toleranz und Integration beider Länder als Teil eines vereinten Europas gefördert werden.
2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis, Vermittlung von Kontakten und Gutachten sowie die Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen des deutschen, polnischen und europäischen Rechts; ferner durch die Veranstaltung von gemeinsamen Tagungen und Ausbildungskursen deutscher und polnischer Juristen und die Vermittlung von Studien- und Arbeitsaufenthalten.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss eines Mitglieds oder Streichung der Mitgliedschaft; bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen die Ausschließung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand schriftlich einen Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Nach Fristablauf ist die Anfechtung des Ausschlusses ausgeschlossen.
4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstands zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist erst nach Ablauf von drei Monaten nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zulässig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit des von Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall von der Erhebung des Mitgliedsbeitrags abzusehen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorstand des Vereins bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Der Vorstand kann zwei weitere Beisitzer bestimmen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands bleibt der Vorstand im Amt.
4) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6) Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand; er gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Rechtsgeschäfte, die für den Verein eine Verpflichtung von € 2.000,00 begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
7) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
8) Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Für den Abschluss und die Beendigung entsprechender Vertragsverhältnisse ist der Vorstand zuständig.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, durch Rundschreiben, per Telefax oder per E-Mail einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied darf höchstens fünf andere vertreten.
5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich, die mindestens 1/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen mit der Frist des Abs. 2 erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, welche unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder und repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist, wenn in der Einladung zur erneuten Versammlung darauf hingewiesen wird. Der Vorstand kann mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung sogleich eine Wiederholungsversammlung am selben oder einem anderen Tag für den Fall einberufen, dass das in Satz 2 genannte Quorum nicht erreicht wird, wenn in der Einberufung hingewiesen wird, dass diese Wiederholungsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist.
6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 9 Fachbereiche
Der Vorstand kann Fachbereiche einrichten. Näheres wird in einer Fachbereichsordnung geregelt, über die der Vorstand zu beschließen hat.
§ 10 Rechnungsprüfung
Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Berichte über ihre Tätigkeit.
§ 11 Kuratorium
1) Dem Vorstand steht ein Kuratorium zur Seite, das ihn bei der Erreichung der Vereinszwecke berät und unterstützt.
2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand gewählt. Sie können durch Beschluss des Vorstands abberufen werden.
3) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstands oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
§ 12 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die “GFPS – Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa e.V.”, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.